Die Kommanditgesellschaft auf Aktien
„Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, bei der mindestens ein Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt haftet (persönlich haftender Gesellschafter) und die übrigen an dem in Aktien zerlegten Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften (Kommanditaktionäre)“ (§ 278 Abs. 1 AktG). Es liegt also eine Mischform von Aktiengesellschaft und Kommanditgesellschaft mit Schwerpunkt im Aktienrecht vor. Prägende Unterschiede zur Aktiengesellschaft sind das Vorhandensein von persönlich haftenden Gesellschaftern, die grundsätzlich auch die Geschäfte führen, das Fehlen eines Vorstands und die Einschränkung der Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat ist insbesondere nicht für die Bestellung von persönlich haftenden Gesellschaftern und für die Regelung von deren vertraglichen Bedingungen zuständig, während er bei der Aktiengesellschaft den Vorstand bestellt; er besitzt bei der KGaA auch nicht die gesetzliche Befugnis, eine Geschäftsordnung für die Geschäftsleitung oder einen Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte zu erlassen. Auch hinsichtlich der Hauptversammlung ergeben sich Besonderheiten; so bedürfen zahlreiche ihrer Beschlüsse der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafter (§ 285 Abs. 2 AktG), namentlich auch die Feststellung des Jahresabschlusses (§ 286 Abs. 1 AktG). Etliche der Verhaltensempfehlungen des auf Aktiengesellschaften zugeschnittenen Kodex sind daher generell auf eine KGaA nur entsprechend anwendbar.
Die Merck KGaA
Am Gesamtkapital der Merck KGaA hält die persönlich haftende Gesellschafterin E. Merck OHG rund 70 % (Kapitalanteil), die Kommanditaktionäre halten den in Aktien eingeteilten Rest (Grundkapital). Die E. Merck OHG ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Die persönlich haftenden Gesellschafter ohne Kapitalanteil (Geschäftsleitung) führen die Geschäfte. Dennoch ist die E. Merck OHG aufgrund ihres hohen Kapitaleinsatzes und der unbeschränkten persönlichen Haftung eine einflussreiche Instanz, die an der Ordnungsmäßigkeit und Effizienz des Geschäftsbetriebs der Merck KGaA stark interessiert ist. Für eine weitere Harmonisierung der Interessen der Kommanditaktionäre und der E. Merck OHG sorgt die Beteiligung der Merck KGaA am Ergebnis der E. Merck OHG gemäß §§ 26 ff. der Satzung.
Die E. Merck OHG bestellt die Geschäftsleitung und beruft sie ab. Außerdem hat die E. Merck OHG Gremien geschaffen, um – in Ergänzung zu den Kompetenzen und der Tätigkeit des Aufsichtsrats – die Kontrolle und Beratung der Geschäftsleitung sicherzustellen. Dies gilt vornehmlich für den Gesellschafterrat der E. Merck OHG. Aufgrund der Vorschriften des Aktiengesetzes, der Satzung der Merck KGaA und der Geschäftsordnungen der verschiedenen Gremien bestehen bei der Merck KGaA Regeln für die Geschäftsleitung und deren Überwachung, die den Anforderungen des Kodex gerecht werden. Der vom Kodex beabsichtigte Schutz der Kapitalgeber, die das unternehmerische Risiko tragen, wird erreicht.
Dies verdeutlicht das nachfolgende Schaubild:

Folgende Abweichungen vom Corporate Governance Kodex liegen vor:
1. Entgegen Ziffer 3.8 Abs. 2 weist die „Directors & Officers (D&O)“-Versicherung, die die Merck KGaA für ihre Gremienmitglieder unterhält, keinen Selbstbehalt auf. Die Gesellschaft hat hierauf verzichtet, weil D&O-Versicherungen mit dem geforderten Selbstbehalt nicht aktiv von der Versicherungswirtschaft angeboten werden und der individuellen Vereinbarung eines Selbstbehalts kein wirtschaftlich erheblicher Prämiennachlass gegenübersteht.
2. Entgegen Ziffer 4.2.4 wird die Vergütung der Geschäftsleitung nicht individualisiert angegeben. Da nicht die Merck KGaA, namentlich nicht ihr Aufsichtsrat, die Personalhoheit über die Mitglieder der Geschäftsleitung hat, sondern die E. Merck OHG – die auch die Vergütung der Mitglieder der Geschäftsleitung im Wesentlichen trägt –, hat die Gesellschaft von einer entsprechenden Information abgesehen.
3. Entgegen Ziffer 5.4.7 Abs. 1 S. 3 wird die Mitgliedschaft in Ausschüssen nicht gesondert vergütet. Angesichts des gegenüber den Aufgaben des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft eingeschränkten Aufgabenkreises wäre eine gesonderte Vergütung der Mitgliedschaft in Ausschüssen nicht sachgerecht.
4. Entgegen Ziffer 5.4.7 Abs. 3 wird die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder nicht individualisiert angegeben. Die Höhe der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder lässt sich anhand der Satzung der Merck KGaA bestimmen, sodass eine gesonderte Angabe nicht erforderlich ist.
