Die Kommanditgesellschaft auf Aktien
„Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, bei der mindestens ein Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt haftet (persönlich haftender Gesellschafter) und die übrigen an dem in Aktien zerlegten Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften (Kommanditaktionäre)“ (§ 278 Abs. 1 AktG). Es liegt also eine Mischform von Aktiengesellschaft und Kommanditgesellschaft mit Schwerpunkt im Aktienrecht vor. Prägende Unterschiede zur Aktiengesellschaft sind das Vorhandensein von persönlich haftenden Gesellschaftern, die grundsätzlich auch die Geschäfte führen, das Fehlen eines Vorstands und die Einschränkung der Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat ist insbesondere nicht für die Bestellung von persönlich haftenden Gesellschaftern und für die Regelung von deren vertraglichen Bedingungen zuständig, während er bei der Aktiengesellschaft den Vorstand bestellt. Er besitzt bei der KGaA auch nicht die gesetzliche Befugnis, eine Geschäftsordnung für die Geschäftsleitung oder einen Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte zu erlassen. Auch hinsichtlich der Hauptversammlung ergeben sich Besonderheiten. So bedürfen zahlreiche ihrer Beschlüsse der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafter (§ 285 Abs. 2 AktG), namentlich auch die Feststellung des Jahresabschlusses (§ 286 Abs. 1 AktG). Etliche der Verhaltensempfehlungen des auf Aktiengesellschaften zugeschnittenen Kodex sind daher generell auf eine KGaA nur entsprechend anwendbar.
Die Merck KGaA
Am Gesamtkapital der Merck KGaA hält die persönlich haftende Gesellschafterin E. Merck KG (bis einschließlich 31. Dezember 2008: E. Merck OHG) rund 70 % (Kapitalanteil), die Kommanditaktionäre halten den in Aktien eingeteilten Rest (Grundkapital). Die E. Merck KG ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Die persönlich haftenden Gesellschafter ohne Kapitalanteil (Geschäftsleitung) führen die Geschäfte. Dennoch ist die E. Merck KG aufgrund ihres hohen Kapitaleinsatzes und der unbeschränkten persönlichen Haftung eine einflussreiche Instanz, die an der Ordnungsmäßigkeit und Effizienz des Geschäftsbetriebs der Merck KGaA stark interessiert ist. Für eine weitere Harmonisierung der Interessen der Kommanditaktionäre und der E. Merck KG sorgt die Beteiligung der Merck KGaA am Ergebnis der E. Merck KG gemäß §§ 26 ff. der Satzung.
Die E. Merck KG bestellt die Geschäftsleitung und beruft sie ab. Außerdem hat die E. Merck KG Gremien geschaffen, um – in Ergänzung zu den Kompetenzen und der Tätigkeit des Aufsichtsrats – die Kontrolle und Beratung der Geschäftsleitung sicherzustellen. Dies gilt vornehmlich für den Gesellschafterrat der E. Merck KG. Aufgrund der Vorschriften des Aktiengesetzes, der Satzung der Merck KGaA und der Geschäftsordnungen der verschiedenen Gremien bestehen bei der Merck KGaA Regeln für die Geschäftsleitung und deren Überwachung, die den Anforderungen des Kodex gerecht werden. Der vom Kodex beabsichtigte Schutz der Kapitalgeber, die das unternehmerische Risiko tragen, wird erreicht.
Dies verdeutlicht das nachfolgende Schaubild:

Folgende Abweichungen vom Corporate Governance Kodex liegen vor:
1. Gemäß Ziffer 2.3.2 soll die Gesellschaft allen Finanzdienstleistern, Aktionären und Aktionärsvereinigungen die Einberufung der Hauptversammlung mitsamt den Einberufungsunterlagen auf elektronischem Wege übermitteln, sofern die Zustimmungserfordernisse erfüllt sind. Da die Merck KGaA Inhaberaktien ausgegeben hat, ist sie für die elektronische Versendung auf die Kooperation der Depotbanken angewiesen. Nach den bisherigen Erfahrungen erreichen wir auf dem Postweg deutlich mehr Aktionäre als auf elektronischem Weg, so dass von einer Schaffung der Zustimmungserfordernisse bisher abgesehen wurde. Um dem Kodex zukünftig zu entsprechen, werden die Zustimmungserfordernisse aber auf der kommenden Hauptversammlung geschaffen.
2. Entgegen Ziffer 3.8 Abs. 2 weist die „Directors & Officers (D&O)“-Versicherung, die die Merck KGaA für ihre Gremienmitglieder unterhält, keinen Selbstbehalt auf. Die Gesellschaft hat hierauf verzichtet, weil D&O-Versicherungen mit dem geforderten Selbstbehalt nicht aktiv von der Versicherungswirtschaft angeboten werden und der individuellen Vereinbarung eines Selbstbehalts kein wirtschaftlich erheblicher Prämiennachlass gegenübersteht.
3. Entgegen Ziffer 5.4.1 S. 2 wird bei Vorschlägen für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern keine Altersgrenze berücksichtigt. Das Alter der Aufsichtsratsmitglieder ist kein Kriterium für ihre Qualifikation und Kompetenz. Außerdem soll auf langjährige Erfahrung von Aufsichtsratsmitgliedern nicht verzichtet werden.
4. Entgegen Ziffer 5.4.6 Abs. 3 wird die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder nicht individualisiert angegeben. Die Höhe der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder lässt sich anhand der Satzung der Merck KGaA bestimmen, so dass eine gesonderte Angabe nicht erforderlich ist.
