Aufsichtsrat |
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Mitgliedschaften in |
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Mitglieder |
(a) |
anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und |
Prof. Dr. Dr. h. c. Rolf Krebs |
(a) |
– Epigenomics AG, Berlin (Vorsitzender) |
(b) |
– Gesellschafterrat E. Merck, Darmstadt |
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Prof. Dr. rer. nat. Wilhelm Simson |
(a) |
– E.ON AG, Düsseldorf |
(b) |
– Gesellschafterrat E. Merck KG, Darmstadt (bis 30.06.2009) |
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Heiner Wilhelm |
keine Mandate |
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Crocifissa Attardo |
keine Mandate |
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Dr. Mechthild Auge |
keine Mandate |
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Johannes Baillou |
(b) |
– Gesellschafterrat E. Merck KG, Darmstadt |
Frank Binder |
(a) |
– Landbell AG für Rückhol-Systeme, Mainz (Vorsitzender) |
(b) |
– Gesellschafterrat E. Merck KG, Darmstadt (ab 27.06.2009) |
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Dr. Daniele Bruns |
keine Mandate |
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Dr. Wolfgang Büchele |
(b) |
– Gesellschafterrat E. Merck KG, Darmstadt (ab 1.07.2009) |
Judith Delp |
keine Mandate |
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Claudia Flauaus |
keine Mandate |
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Michael Fletterich |
keine Mandate |
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Edeltraud Glänzer |
(a) |
– Abbott Management GmbH / Abbott Holding GmbH, Ludwigshafen (bis 31.01.2009) |
Michaela Freifrau von Glenck |
keine Mandate |
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Frieder Kaufmann |
keine Mandate |
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Dr. Hans-Jürgen Leuchs |
(a) |
– Zeton B.V., Enschede, Niederlande (ab 15.10.2009) |
(b) |
– Gesellschafterrat E. Merck KG, Darmstadt (ab 1.07.2009) |
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Albrecht Merck |
(b) |
– Gesellschafterrat E. Merck KG, Darmstadt |
Dr. Arend Oetker |
(a) |
– Schwartauer Werke GmbH & Co. KGaA, Bad Schwartau (Vorsitzender) |
(b) |
– Gesellschafterrat E. Merck KG, Darmstadt (bis 30.06.2009) |
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Dr. Karl-Heinz Scheider |
keine Mandate |
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Prof. Dr. Theo Siegert |
(a) |
– Deutsche Bank AG, Frankfurt |
(b) |
– Gesellschafterrat E. Merck KG, Darmstadt |
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Osman Ulusoy |
(a) |
– Evonik Röhm GmbH, Darmstadt (stellvertretender Vorsitzender) |
Der Aufsichtsrat übt eine Kontrollfunktion aus. Er überwacht die Geschäftsleitung bei der Führung der Geschäfte. Gegenüber dem Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft hat der Aufsichtsrat einer KGaA eine eingeschränkte Funktion. Das basiert auf dem Umstand, dass die Geschäftsleitungsmitglieder in der persönlichen Haftung stehen und daher auch die Geschäftsführung allein verantworten sollen. Der Aufsichtsrat ist insbesondere nicht für die Bestellung und Abberufung von persönlich haftenden Gesellschaftern und für die Regelung von deren vertraglichen Bedingungen zuständig. Dafür zeichnet die E. Merck KG verantwortlich.
Der Aufsichtsrat besitzt auch nicht die Befugnis, eine Geschäftsordnung für die Geschäftsleitung oder einen Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte zu erlassen. Diese Kompetenzen liegen ebenfalls bei der E. Merck KG (§ 13 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 der Satzung).
Die Tatsache, dass dem Aufsichtsrat keine direkten Einwirkungsmöglichkeiten auf die Geschäftsführung zustehen, führt allerdings weder zu einer Beschränkung seiner Informationsrechte noch seiner Prüfungspflichten. Der Aufsichtsrat muss die Geschäftsführung auf Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit überprüfen. Dem Aufsichtsrat obliegt insbesondere die Aufgabe, die von der Geschäftsleitung spätestens vierteljährlich zu erstattenden Berichte über den Gang der Geschäfte – insbesondere den Umsatz und die Lage der Gesellschaft – zu überprüfen. Des Weiteren schafft er durch Beratung mit der Geschäftsleitung die Grundlage für eine Überwachung der Geschäftsführung durch den Aufsichtsrat gemäß § 111 Abs. 1 AktG.
Der Aufsichtsrat behandelt die Quartalsberichte und den Halbjahresabschluss und prüft den Jahresabschluss des Konzerns und den der Merck KGaA unter Berücksichtigung der Prüfungsberichte des Abschlussprüfers. Die Feststellung des Jahresabschlusses obliegt nicht dem Aufsichtsrat, sondern fällt in die Kompetenz der Hauptversammlung. Der Aufsichtsrat tagt in der Regel vier Mal im Jahr. Weitere Sitzungen können einberufen werden, wenn dies von einem Aufsichtsratsmitglied oder von der Geschäftsleitung verlangt wird. Die Beschlüsse des Aufsichtsrats werden grundsätzlich in Sitzungen gefasst. Auf Anordnung des Vorsitzenden ist eine Beschlussfassung ausnahmsweise auch auf anderen, in der Geschäftsordnung näher beschriebenen Wegen möglich.
Die Mitglieder des Gesellschafterrats der E. Merck KG und des Aufsichtsrats können zu einer gemeinsamen Sitzung einberufen werden, wenn die Vorsitzenden der beiden Gremien dies vereinbaren.
Die Geschäftsordnung sieht vor, dass der Aufsichtsrat bei Bedarf Ausschüsse bilden kann. Der Aufsichtsrat verfügt derzeit über keine Ausschüsse. Angesichts der ohnehin limitierten Befugnisse des Aufsichtsrats erscheint eine weitere Unterteilung nicht sachgerecht.
