Aufsichtsrat

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Mitgliedschaften in

 

(a)

anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und

1

Internes Mandat.

2

Entsandte Mitglieder gemäß § 6 Absatz 5 der Satzung.

Mitglieder

(b)
 

vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen

Rolf Krebs
Mainz, Arzt, 
Vorsitzender

(a)

– Ganymed Pharmaceuticals AG, Mainz (Vorsitzender)
– Merz GmbH & Co. KGaA, Frankfurt
– Merz Pharmaceuticals GmbH, Frankfurt

(b)

– E. Merck KG, Darmstadt

Heiner Wilhelm
Reinheim, Vorsitzender des Betriebsrats des Werks Darmstadt der Merck KGaA (bis 30. April 2013), ab 1. Mai 2013 Senior Manager Industrial Relations stellvertretender Vorsitzender

keine Mandate

Crocifissa Attardo
Darmstadt, freigestelltes Mitglied des Betriebsrats Merck Darmstadt/Gernsheim

(b)

– BKK Merck

Mechthild Auge
Wehrheim, freigestelltes Mitglied des Betriebsrats Merck Darmstadt/Gernsheim

keine Mandate

Johannes Baillou
Wien, geschäftsführender Gesellschafter der Bondi Immobilien-Consulting GmbH, Wien

(b)
 

– E. Merck KG, Darmstadt1
  
(stellvertretender Vorsitzender)

Frank Binder
Monaco, Geschäftsführer der Lloyd Yachts SAM, Monaco

(a)

– Landbell AG für Rückhol-Systeme, Mainz (Vorsitzender)

(b)

– E. Merck KG, Darmstadt1

Wolfgang Büchele
Römerberg, Chief Executive Officer der Kemira Oyj, Finnland

(b)

– E. Merck KG, Darmstadt1

Michael Fletterich
Gernsheim, Vorsitzender des Betriebsrats Merck Darmstadt/Gernsheim

keine Mandate

Jens Frank (seit 31. Januar 2013)
Roßdorf, freigestelltes Mitglied des Betriebsrats Merck Darmstadt/Gernsheim

keine Mandate

Edeltraud Glänzer
Hannover, stellvertretende Vorsitzende des Hauptvorstands bei der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE)

(a)
 
 

– B. Braun Melsungen AG, Melsungen
– Solvay Deutschland GmbH, Hannover
  (stellvertretende Vorsitzende)

Jürgen Glaser
Bingen, Bezirksleiter der IG BCE Darmstadt

(b)

– BKK Merck

Michaela Freifrau von Glenck2
Zürich, Lehrerin

keine Mandate

Hans-Jürgen Leuchs
Ingelheim, Diplom-Chemiker

(b)
 
 

– E. Merck KG, Darmstadt1
– Zeton B.V., Enschede, Niederlande
– Zeton International Inc., Burlington ONT, Kanada

Albrecht Merck2
Schriesheim, kaufmännischer Direktor des Weinguts Castel Peter, Bad Dürkheim

(b)

– E. Merck KG, Darmstadt1

Karl-Heinz Scheider
Groß-Zimmern, Referent Merck Millipore Operations Strategy

keine Mandate

Theo Siegert
Düsseldorf, geschäftsführender Gesellschafter bei de Haen Carstanjen & Söhne, Düsseldorf

(a)

– E.ON AG, Düsseldorf
– Henkel AG & Co KGaA, Düsseldorf

(b)
 

– E. Merck KG, Darmstadt1
– DKSH Holding Ltd., Zürich, Schweiz

Der Aufsichtsrat übt eine Kontrollfunktion aus. Er überwacht die Geschäftsleitung bei der Führung der Geschäfte. Gegenüber dem Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft hat der Aufsichtsrat einer KGaA eine eingeschränkte Funktion. Das basiert auf dem Umstand, dass die Geschäftsleitungsmitglieder in der persönlichen Haftung stehen und daher auch die Geschäftsführung allein verantworten sollen. Der Aufsichtsrat ist insbesondere nicht für die Bestellung und Abberufung von persönlich haftenden Gesellschaftern und für die Regelung von deren vertraglichen Bedingungen zuständig. Dafür ist die E. Merck KG verantwortlich. Der Aufsichtsrat besitzt auch nicht die Befugnis, eine Geschäftsordnung für die Geschäftsleitung oder einen Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte zu erlassen. Diese Kompetenzen liegen ebenfalls bei der E. Merck KG (§ 13 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 der Satzung). Die Tatsache, dass dem Aufsichtsrat keine direkten Einwirkungsmöglichkeiten auf die Geschäftsführung zustehen, führt allerdings weder zu einer Beschränkung seiner Informationsrechte noch seiner Prüfungspflichten. Der Aufsichtsrat muss die Geschäftsführung auf Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit überprüfen. Dem Aufsichtsrat obliegt insbesondere die Aufgabe, die von der Geschäftsleitung zu erstattenden Berichte entgegenzunehmen und zu prüfen. Dazu gehören unter anderem regelmäßige Berichte über die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung, insbesondere die Finanz-, Investitions- und Personalplanung, über die Rentabilität der Gesellschaft, den Gang der Geschäfte, die Risikolage, das Risikomanagement (einschließlich Compliance) und das interne Revisionssystem. Des Weiteren schafft er durch Beratung mit der Geschäftsleitung die Grundlage für eine Überwachung der Geschäftsführung durch den Aufsichtsrat gemäß § 111 Absatz 1 AktG.

Der Aufsichtsrat prüft den Jahresabschluss und den Lagebericht der Merck KGaA sowie den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht, jeweils unter Berücksichtigung der Prüfungsberichte des Abschlussprüfers. Ferner erörtert der Aufsichtsrat die Quartalsberichte und den Halbjahresfinanzbericht, Letzteren unter Berücksichtigung des Berichts des Prüfers über die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts des Konzerns. Die Feststellung des Jahresabschlusses obliegt nicht dem Aufsichtsrat, sondern fällt in die Kompetenz der Hauptversammlung. Der Aufsichtsrat tagt in der Regel viermal im Jahr. Weitere Sitzungen können einberufen werden, wenn dies von einem Aufsichtsratsmitglied oder von der Geschäftsleitung verlangt wird. Die Beschlüsse des Aufsichtsrats werden grundsätzlich in Sitzungen gefasst. Auf Anordnung des Vorsitzenden ist eine Beschlussfassung ausnahmsweise auch auf anderen, in der Geschäftsordnung näher beschriebenen Wegen möglich.

Die Mitglieder des Gesellschafterrats der E. Merck KG und des Aufsichtsrats können zu einer gemeinsamen Sitzung einberufen werden, wenn die Vorsitzenden der beiden Gremien dies vereinbaren.

Die Geschäftsordnung sieht vor, dass der Aufsichtsrat Ausschüsse bilden kann. Der Aufsichtsrat hat einen Nominierungsausschuss gebildet, der mit drei Vertretern der Anteilseigner besetzt ist, Mitglieder sind Johannes Baillou, Rolf Krebs und Theo Siegert. Dem Nominierungsausschuss obliegt die Aufgabe, dem Aufsichtsrat für dessen Wahlvorschläge an die Hauptversammlung geeignete Kandidaten vorzuschlagen. Neben rechtlichen Vorgaben und den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex sind hierbei auch die „Ziele des Aufsichtsrats für seine Zusammensetzung“ zu berücksichtigen. Wegen der vorgenannten limitierten Befugnisse und weil sich ein entsprechender Bedarf bisher nicht abgezeichnet hat, verfügt der Aufsichtsrat derzeit über keine weiteren Ausschüsse.

Das Aktiengesetz sieht vor, dass dem Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft mindestens ein unabhängiges Mitglied angehören muss, das über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügt. Theo Siegert erfüllt diese Anforderungen und ist zugleich Vorsitzender des Finanzausschusses des Gesellschafterrats der E. Merck KG.