Die Merck KGaA

Die Kommanditgesellschaft auf Aktien

„Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, bei der mindestens ein Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt haftet (persönlich haftender Gesellschafter) und die übrigen an dem in Aktien zerlegten Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften (Kommanditaktionäre)“ (§ 278 Abs. 1 AktG). Es liegt also eine Mischform von Aktiengesellschaft und Kommanditgesellschaft mit Schwerpunkt im Aktienrecht vor. Prägende Unterschiede zur Aktiengesellschaft sind das Vorhandensein von persönlich haftenden Gesellschaftern, die grundsätzlich auch die Geschäfte führen, das Fehlen eines Vorstands und die Einschränkung der Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats (siehe dazu „Arbeitsweise des Aufsichtsrats"). Auch hinsichtlich der Hauptversammlung ergeben sich Besonderheiten. So bedürfen zahlreiche ihrer Beschlüsse der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafter (§ 285 Abs. 2 AktG), namentlich auch die Feststellung des Jahresabschlusses (§286 Abs. 1 AktG). Etliche der Verhaltensempfehlungen des auf Aktiengesellschaften zugeschnittenen Kodex sind daher generell auf eine KGaA nur entsprechend anwendbar.

Die Merck KGaA

Am Gesamtkapital der Merck KGaA hält die persönlich haftende Gesellschafterin E. Merck KG rund 70 % (Kapitalanteil), die Kommanditaktionäre halten den in Aktien eingeteilten Rest (Grundkapital). Die E. Merck KG ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Die persönlich haftenden Gesellschafter ohne Kapitalanteil (Geschäftsleitung) führen die Geschäfte. Dennoch hat die E. Merck KG aufgrund ihres hohen Kapitaleinsatzes und der unbeschränkten persönlichen Haftung ein großes Interesse an der Ordnungsmäßigkeit und Effizienz des Geschäftsbetriebs der Merck KGaA und übt entsprechenden Einfluss aus. Für eine weitere Harmonisierung der Interessen der Kommanditaktionäre und der E. Merck KG sorgt die Beteiligung der Merck KGaA am Ergebnis der E. Merck KG gemäß §§ 26 ff. der Satzung. Die E. Merck KG bestellt die Geschäftsleitung und beruft sie ab. Außerdem hat die E. Merck KG Gremien geschaffen, um – in Ergänzung zu den Kompetenzen und der Tätigkeit des Aufsichtsrats – die Kontrolle und Beratung der Geschäftsleitung sicherzustellen. Dies gilt vornehmlich für den Gesellschafterrat der E. Merck KG. Aufgrund der Vorschriften des Aktiengesetzes, der Satzung der Merck KGaA und der Geschäftsordnungen der verschiedenen Gremien bestehen bei der Merck KGaA Regeln für die Geschäftsleitung und deren Überwachung, die den Anforderungen des Kodex gerecht werden. Der vom Kodex beabsichtigte Schutz der Kapitalgeber, die das unternehmerische Risiko tragen, wird erreicht.

Dies verdeutlicht das nachfolgende Schaubild:

Kapitalstruktur und Organisationsaufbau der Merck KGaA (Grafik)

Die Hauptversammlung der Merck KGaA

Die ordentliche Hauptversammlung findet in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres statt. Die 15. Hauptversammlung der Merck KGaA wurde am 9. April 2010 in Frankfurt am Main durchgeführt. Hier verzeichnete man mit einer Anwesenheit von 58,22 % des Grundkapitals eine stabile Kapitalpräsenz. Im Jahr zuvor hatte die Quote mit 59 % nur marginal höher gelegen. Nach § 21 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft sind der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats sowie der Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns der Hauptversammlung vorzulegen und in der Versammlung zu erläutern. Die ordentliche Hauptversammlung beschließt insbesondere über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Bilanzgewinns, die Entlastung der Mitglieder der Geschäftsleitung und der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie die Wahl des Abschlussprüfers. Gleichzeitig steht der Versammlung Beschlusskraft für Satzungsänderungen zu. Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen – mit Ausnahme der in § 285 Absatz 2 Satz 2 AktG aufgeführten Maßnahmen – der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafter.

Sämtliche Dokumente und Informationen zu anstehenden Hauptversammlungen werden unter anderem auf unserer Website zugänglich gemacht. Außerdem wird die Hauptversammlung von Beginn bis zum Ende der Rede des Vorsitzenden der Geschäftsleitung live im Internet übertragen. Die einleitenden Reden des Vorsitzenden der Geschäftsleitung und des Aufsichtsratsvorsitzenden werden aufgezeichnet, um sie der interessierten Öffentlichkeit auch nach Ende der Versammlung jederzeit zur Verfügung zu stellen und so den hohen Anforderungen an Transparenz, die der Konzern an sich selbst richtet, Genüge zu tun.

Aktionärsrechte

Die Aktionäre der Merck KGaA nehmen ihre Rechte in der Hauptversammlung wahr. Jede Merck-Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.

Die Aktionäre können ihr Stimmrecht persönlich, durch einen Bevollmächtigten oder einen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben. Besonderen Beschränkungen unterliegen Stimmrechte lediglich gemäß § 22 Absatz 5 der Satzung der Gesellschaft. Hiernach können persönlich haftende Gesellschafter, soweit sie Aktien besitzen, das Stimmrecht aus ihren Aktien nicht ausüben bei der Wahl und Abberufung des Aufsichtsrats, der Entlastung der Mitglieder der Geschäftsleitung und des Aufsichtsrats, der Wahl des Abschlussprüfers, der Bestellung von Sonderprüfern sowie der Beschlussfassung über Ersatzansprüche.

Auf der Website der Gesellschaft findet sich eine zusammenfassende Darstellung der Rechte der Aktionäre betreffend die Hauptversammlung.

Abweichungen vom Corporate-Governance-Kodex

Folgende Abweichungen vom Corporate-Governance-Kodex liegen vor:

1. Bis zum 30. Juni 2010 unterhielt die Merck KGaA eine „Directors & Officers (D & O)“-Versicherung für ihre Geschäftsleitungs- und Aufsichtsratsmitglieder, die keinen Selbstbehalt gemäß § 93 Absatz 2 Satz 3 AktG und Ziffer 3.8 Abs. 2 und 3 DCGK aufwies. Die Gesellschaft hatte hierauf in der Vergangenheit verzichtet, weil D&O-Versicherungen mit dem geforderten Selbstbehalt nicht aktiv von der Versicherungswirtschaft angeboten wurden und der individuellen Vereinbarung eines Selbstbehalts kein wirtschaftlich erheblicher Prämiennachlass gegenübersteht. Die Merck KGaA hat mit Wirkung zum 1. Juli 2010 einen § 93 Absatz 2 Satz 3 AktG und Ziffer 3.8 Abs. 2 und 3 des Kodex entsprechenden Selbstbehalt eingeführt. Dieser berücksichtigt die vom DCGK aufgestellten Mindestanforderungen, da ein Selbstbehalt von mindestens 10 % des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Geschäftsleitungs- bzw. Aufsichtsratsmitglieds vereinbart worden ist.

2. Entgegen Ziffer 5.4.1 S. 2 wird bei Vorschlägen für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern keine Altersgrenze berücksichtigt. Das Alter der Aufsichtsratsmitglieder ist kein Kriterium für ihre Qualifikation und Kompetenz. Außerdem soll auf langjährige Erfahrung von Aufsichtsratsmitgliedern nicht verzichtet werden.